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Neue Rechnungsmerkmale des § 11 UStG (insb fortlaufende Nummerierung) im Zusammenhang mit der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und dem Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit

ErlassrundschauÖStZ 2003/393ÖStZ 2003, 224 Heft 9 v. 2.5.2003

BAO: § 131 Abs 1 Z 5; FinStrG: § 51 Abs 1 lit d; UStG 1994: § 11

§ 11 UStG 1994 in der seit 1. 1. 2003 geltenden Fassung verlangt, dass eine Rechnung - neben den schon bisher erforderlichen Angaben - auch das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, und die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält. Das Vorliegen dieser Merkmale ist für eine mehrwertsteuergerechte Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, zwingend.

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