BAO: § 131 Abs 1 Z 5; FinStrG: § 51 Abs 1 lit d; UStG 1994: § 11
§ 11 UStG 1994 in der seit 1. 1. 2003 geltenden Fassung verlangt, dass eine Rechnung - neben den schon bisher erforderlichen Angaben - auch das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, und die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält. Das Vorliegen dieser Merkmale ist für eine mehrwertsteuergerechte Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, zwingend.