Nach § 102 Abs 1 Z 3 Satz 2 EStG dürfen im Falle der beantragten Veranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen Betriebsausgaben bzw Werbungskosten, die bei den Empfängern der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen, nur dann abgezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Empfänger in Österreich entsprechend besteuert wurden. In der Abhandlung wird diese Regelung aus dem Blickwinkel der abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbote, aus gemeinschaftsrechtlicher und aus verfassungsrechtlicher Sicht ausführlich analysiert.