EStG 1988: § 33 Abs 4
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden.
Für das Jahr 2003 gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen folgende monatliche Regelbedarfsätze: