Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen (§ 17 Abs 1 UStG) brauchen bis auf weiteres die ab 1. 1. 2003 erforderlichen zusätzlichen Rechnungsmerkmale -- fortlaufende Rechnungsnummer und UID-Nr des leistenden Unternehmers -- nicht enthalten. Derartige Rechnungen berechtigen daher trotz Fehlens einer laufenden Rechnungsnummer bzw der UID-Nr des Leistenden den Leistungsempfänger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug. Die USt-Richtlinien 2000 werden entsprechend ergänzt (Rz 2458).