Der VwGH hatte über ein Restwert-Leasingmodell mit Kaution zu entscheiden und dabei im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung bestätigt (Erkenntnis vom 28. 5. 2002, 99/14/0109). Im Beitrag wird der Sachverhalt kurz dargestellt und auf die Argumente der Behörde, des Beschwerdeführers und des VwGH eingegangen.