Im Beitrag werden die Motive für die Neufassung des § 299 BAO dargelegt und die Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO, die Klaglosstellung gemäß § 300 BAO sowie die Befristungen gemäß § 302 BAO (jeweils in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes) behandelt.