Ausgehend vom VfGH-Erkenntnis vom 28. 2. 2002, B 1408/01, betreffend Kunstförderungsbeitrag, stellt Zorn Überlegungen dazu an, dass auch das Gemeinschaftsrecht Vorgaben für die Auswahl der Besteuerungsgegenstände beinhaltet. Er befasst sich in diesem Zusammenhang mit der Vorgabe durch Marktfreiheiten des EG-Vertrages und mit der Vorgabe durch das Beihilfenverbot.