Erzielt ein Unternehmer sowohl Umsätze, die vom Vorsteuerabzug ausschließen, als auch Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, dann ist nur ein Teil der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig.
Die Frage, welche Methoden bei der Ermittlung des nicht abzugsfähigen Teils der Vorsteuern anzuwenden sind, ist vor allem im Bereich der Bank- und Versicherungsleistungen als auch im Immobiliensektor von großer Bedeutung.