ErbStG § 3 Abs 1 Z 2
Bei der Übertragung einer Liegenschaft bzw der Anteile an einer Liegenschaft kommen als Gegenstand der Übertragung alle Bestandteile, also bei einem bebauten Grundstück insb das Gebäude und allfälliges Zugehör, in Betracht. Gegenstand einer Übergabe kann auch eine künftige Sache sein bzw eine Sache, hins deren ein bestimmter Zustand erst geschaffen werden muss.