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Schicksal österreichischer Verluste nach Umgründung einer inländischen Tochter-GmbH einer deutschen Mutter-GmbH (EAS 2309 v 30. 6. 2003)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-Deutschland (E,V)ÖStZ 2003/1067ÖStZ 2003, 508 Heft 22 v. 17.11.2003

Wird die inländische Tochter-GmbH (T-GmbH) einer dt Mutter-GmbH (M-GmbH) in eine KG umgewandelt (die weiterhin zu 100 % der deutschen Mutter-GmbH gehört), dann wandeln sich damit die inländischen Betriebstätten der unbeschränkt steuerpflichtigen T-GmbH in solche der bloß beschränkt steuerpflichtigen M-GmbH. Hat die Tochter-GmbH seit 1991 Verluste angesammelt, dann sichert § 10 Z 1 lit b UmgrStG iVm § 8 Abs 4 Z 2 KStG und § 18 Abs 6 EStG 1988 der dt M-GmbH die Vortragsfähigkeit der Verluste der T-GmbH auf künftige Gewinne der KG zu. Die hier verankerte Verlustvortragsberechtigung wird allerdings einschränkend durch § 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988 ergänzt; danach wird die primäre Verlustverwertung bei Inlandsbetriebstätten der M-GmbH von Deutschland erwartet. Das dem § 102 EStG 1988 zugrunde liegende Prinzip (Österreich übernimmt die Verlustverwertung von Auslandsunternehmen nur “subsidiär" gegenüber dem Ansässigkeitsstaat) kann nicht nur im Verlustentstehungsjahr (zB 1991) Wirkung zeitigen, sondern muss auch für das Verlustvortragsjahr (zB 2003) gelten, uzw gegenüber EU- und EWR-Staaten als Schutzmechanismus gegen internationale Verlustdoppelverwertungen. Auch Art 24 DBA-Deutschland, der die Einschränkungen des § 102 EStG 1988 für die in österr Betriebstätten ab 1998 angefallenen Verluste beseitigt, steht unter dem Vorbehalt, dass er keine internationalen Doppelverlustverwertungen bewirkt. Soweit daher die dt M-GmbH die in Österreich erlittenen Verluste durch Abwertungen ihrer Beteiligung an der österr T-GmbH zur Minderung ihrer dt Steuerlast verwerten konnte, steht eine zweitmalige Verwertung solcher Verluste in Österreich nicht zu. (SWI 2003, 395)

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