Gem Art 37 Abs 2 der Wiener DiplomatenkonventionBGBl 1966/66, ist das Verwaltungs- und technische Personal von Botschaften - soferne es weder die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt, noch dort vor Dienstantritt bereits ansässig war - mit den Auslandseinkünften von der Besteuerung befreit. Dies hat auf österr Seite dazu geführt, diesen Personenkreis als bloß “beschränkt steuerpflichtig" anzusehen (VwGH 29. 1. 1965, 202/63). Offenbar werden auch die österr Mitarbeiter an der österr Botschaft in den USA nach US-Recht als “nichtansässig" eingestuft; darauf deutet der Umstand hin, dass die österr Botschaftssekretärin mit den US-Dividenden nur einer - nach dem DBA-USA ermäßigten - 15%igen Dividendenbesteuerung unterzogen worden ist. Dies Einstufung als Nichtansässige deckt sich auch mit Art 4 Abs 1 lit a DBA-USA.