Wird ein in den Niederlanden ansässiger Schauspieler für Dreharbeiten an einem Filmwerbespot engagiert, wobei vertraglich vereinbart wird, dass 2.500 $ für die Mitwirkung an den Dreharbeiten und 5.000 $ als “buyout" für die Überlassung der Senderechte im Fernsehen für die Dauer eines Jahres gezahlt werden, dann ist entscheidend, wem die Urheberrechte an dem Werbefilm zustehen. Stehen die Urheberrechte dem Schauspieler zu, dann sind die Entgelte für die Überlassung dieser Urheberrechte dem Art 13 DBA-Niederlande zuzuordnen und in Österreich von der Quellenbesteuerung zu entlasten (Z 18 dritter Satz des OECD-Kommentars zu Art 12 OECD-MA). Liegt hingegen der (wahrscheinlichere) Fall vor, dass die Urheberrechte an dem Film der österr Filmproduktionsgesellschaft zustehen, dann müssen zwangsläufig die unter dem Titel “buyout" geleisteten Beträge ebenfalls als Entgelt für die erbrachte schauspielerische Tätigkeit aufgefasst werden und folglich der österr Abzugsbesteuerung unterzogen werden (s Z 18 letzter Satz des OECD-Kommentars zu Art 12 OECD-MA in der Fassung des Updates 2003).