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Einfuhrumsatzsteuer-Regelung ab 1. 10. 2003

Die erste Seite aktuellÖStZ 2003/954bÖStZ 2003, 437 Heft 20 v. 15.10.2003

Zusätzlich zur bereits seit vielen Jahren bestehenden Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an das Zollamt zu entrichten und sie dann (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) in der beim Finanzamt einzureichenden UVA als Vorsteuer wieder abzuziehen, besteht ab 1. 10. 2003 für Schuldner der EUSt, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, folgende Möglichkeit (§ 26 Abs 3 Z 2 UStG 1994):

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