Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gem § 4 Abs 4 Z 4a bzw § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988
§ 1. (1) Der Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages oder einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) iSd Abs 2 und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Die Bestimmungen der § 6 Z 10 und § 20 Abs 2 EStG 1988 sowie § 12 Abs 2 KStG 1988 sind anzuwenden.