Wird in den österr DBA das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung angewendet, dann ist die in den Abkommen enthaltene Wendung, es müsse jener Betrag angerechnet werden, “der der im anderen Staat gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht" so zu verstehen, dass es sich hierbei um eine endgültige Steuerzahlung im anderen Staat handeln muss. Besteht ein Steuerrückerstattungsanspruch oder liegen überhöhte Körperschaftsteuervorauszahlungen vor, dann sind jene Steuerbeträge, für die im anderen Staat eine Steuerentlastung erwirkt werden kann, für eine Anrechnung in Österreich ungeeignet, da sie keine Doppelbesteuerung erzeugen.