Wird der Gewinn einer österr Tochtergesellschaft in Malta mit 35 % besteuert, wobei über Antrag im Fall einer Gewinnausschüttung an die österr Muttergesellschaft 7,5 % wieder refundiert werden und werden in weiterer Folge von der verbleibenden Körperschaftsteuer 2/3 an die österr Muttergesellschaft refundiert, sodass im Ergebnis eine Steuerleistung von 4,17 % in Malta verbleibt, dann ist keine Vergleichbarkeit der maltesischen Besteuerung iSd § 3 Z 3 der VO BGBl 1995/57 mit der österr Körperschaftsteuer gegeben, sodass im Fall schädlicher passiver Einkünfte der maltesischen Tochtergesellschaft ein Methodenwechsel vom Freistellungs- zum Anrechnungsverfahren gem § 10 Abs 3 KStG 1988 eintritt. Denn für die Ermittlung der Durchschnittsteuerbelastung iSd VO ist die mit 35 % erhobene maltesische Steuer um alle daraus wieder geleisteten Rückzahlungen zu kürzen, wobei es gleichgültig ist, ob die Rückzahlung an die maltesische Tochtergesellschaft oder an die österr Muttergesellschaft erfolgt. (SWI 2002, 508)