Wird der bestehende Entwurf zu den Umgründungssteuer-Richtlinien (RL-E) nicht entscheidend abgeändert, so führt dies zu empfindlichen steuerlichen Mehrbelastungen, die den Standort Österreich für Investitionen - gerade in einer Zeit, in der Investitionstätigkeit dringender ist denn je - wesentlich unattraktiver machen werden: Bisher1)) konnten Fremdkapitalzinsen zum Erwerb von Kapitalanteilen nach entsprechenden Umgründungsmaßnahmen für steuerliche Zwecke abgezogen werden, der vorliegende RL-E2)) interpretiert das Gesetz nunmehr überraschend anders.