UStG 1994: § 12
Im Zuge des StrukturanpassungsG 1996, BGBl Nr 1996/201 wurde nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 iVm § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 der Vorsteuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer insofern eingeschränkt, als das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden muss.