Auf Grund der Bestimmungen des per 1. 1. 2003 in Kraft getretenen Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes entscheidet über alle am 1. 1. 2003 noch nicht erledigten Berufungen als Abgabenbehörde zweiter Instanz der “Unabhängige Finanzsenat" (UFS). Gemäß § 282 Abs 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (Einzelrichter), außer in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (§ 282 Abs 1 Z 1 BAO). In diesem Zusammenhang enthält § 323 Abs 12 BAO folgende bis 31. 1. 2003 befristeten Antragsmöglichkeiten: