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Gewinnausschüttung über eine französische SNC an eine niederländische Holding-BV (EAS 2288 v 6. 5. 2003)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2003/883ÖStZ 2003, 412 Heft 18 v. 15.9.2003

Es ist wohl richtig, dass Frankreich trotz Anwendung des Transparenzprinzips bei der Besteuerung seiner Personengesellschaften (zB einer société en nom collectif - SNC) deren Ansässigkeit iSd Abkommens in Frankreich bejaht (Schlussprotokoll zu Art 4 DBA-Frankreich und Vorbehalt Frankreichs zum “Partnership-Report" der OECD). Damit kann aber nicht die Inanspruchnahme des 0-Steuersatzes nach Art 10 Abs 2 lit b des DBA-Frankreich erwirkt werden, wenn eine holländische Holding-BV in Frankreich eine SNC zwischenschaltet, um über sie Gewinnausschüttungen einer österr Tochtergesellschaft KESt-frei aus Österreich zu beziehen. Denn der 0-Steuersatz des Art 10 Abs 2 lit b DBA-Frankreich hängt einerseits davon ab, dass der “Nutzungsberechtigte" der österr Gewinnausschüttung eine in Frankreich ansässige Gesellschaft ist. Die SNC wäre nur dann der “Nutzungsberechtigte", wenn die Gewinnausschüttung ihr auch steuerlich zuzurechnen ist; dies ist bei steuerlicher Transparenz nicht der Fall. Dies wäre aber selbst bei Option für die französische Körperschaftsbesteuerung dann nicht der Fall, wenn die französische SNC nur Briefkastenfunktion haben sollte und der wahre Zurechnungsträger die holländische BV oder (falls auch dort nur Briefkasteneigenschaft bestünde) eine außerhalb der EU ansässige Gesellschaft wäre. Andererseits muss die französische Gesellschaft der französischen Körperschaftsbesteuerung unterworfen sein; die bloße Möglichkeit der SNC, für die Körperschaftsbesteuerung zu optieren, erfüllt dieses Kriterium jedenfalls nicht. Die aufgrund des DBA-Frankreich angestrebte KESt-Entlastung dürfte damit keine Aussicht auf Erfolg haben.

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