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Verlustvortrag nach Umgründungsvorgängen mit einer dt Kapitalgesellschaft (EAS 2284 v 6. 5. 2003)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2003/881ÖStZ 2003, 411 Heft 18 v. 15.9.2003

Hat eine österr Holding AG, in die sich eine dt Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 eingekauft hat, seit 1997 durchgehend Verluste erlitten und wird diese Holding AG am 31. 12. 2002 in einem ersten Schritt mit ihrer 100%igen (operativ tätigen) österr Tochter-GmbH verschmolzen und sodann in gleichzeitiger Abfolge in einem zweiten Schritt in eine Personengesellschaft umgegründet, dann geht das Verlustvortragsrecht an den noch nicht aufgebrauchten Verlusten der Holding AG nach Maßgabe des § 10 UmgrStG auf die Gesellschafterinnen der Personengesellschaft über. Dies gilt sowohl für die in Österreich ansässigen Gesellschafterinnen wie für die in Deutschland ansässige Gesellschafterin. Allerdings steht dies für die aliquot der dt Gesellschafterin zufallenden Verluste nur insoweit zu, als diese Verluste in Wirtschaftsjahren nach dem Beteiligungserwerb an der österr Holdinggesellschaft entstanden sind. Der im Umgründungssteuergesetz verwendete Ausdruck “Anteilserwerb" wird hierbei iSd Grundsätze des allgemeinen Steuerrechtes als der Tag der “Anschaffung" der Beteiligung zu verstehen sein. Wurde daher in diesem Sinn die Beteiligung am 23. 2. 2001 angeschafft, jedoch in dem Notariatsakt dieses Tages festgelegt, dass dieser Erwerb rückwirkend per 1. 1. 2000 erfolgt sein soll, dann wird dieser Rückwirkung nach der im Abgabenrecht allgemein geltenden Unbeachtlichkeit rückwirkender Gestaltungen keine steuerliche Relevanz zukommen. Mithin werden nur jene aliquoten Verluste Berücksichtigung finden können, die im Jahr nach dem Anteilserwerb angefallen sind, sonach frühestens ein aliquoter Verlustanteil des Jahres 2002. (SWI 2003, 306)

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