Räumt eine österr Kapitalgesellschaft an einer in ihrem Eigentum stehenden Immobilie einer österr (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft, als deren Gesellschafter eine deutsche Immobilienfonds-KG mit deutschen Anlegern auftritt, das (Netto-)Fruchtgenussrecht ein, dann sind nach Rz 104 ESt-RL 2000 die aus dem Fruchtgenussrecht zufließenden Einkünfte den Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen. Auf der Grundlage des bei Personengesellschaften anzuwendenden Transparenzprinzips sind dies die Investoren der deutschen Immobilienfonds-KG. Diese sind mit den erzielten Einkünften in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterworfen.