Übernimmt ein in Deutschland ansässiger Ingenieur Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistungen bei österr Bauprojekten mit einer 12 Monate übersteigenden Mitwirkungsdauer, dann liegt ab 2003 auch dann eine zur Betriebstättenbegründung und damit zur Steuerpflicht führende Mitwirkung an einer inländischen Bauausführung vor, wenn dem deutschen Ingenieur keinerlei inländischen festen örtlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus dem Update des OECD-Kommentars vom 28. 1. 2003 (Z 17 zu Art 5 OECD-MA), mit dem die bisherige gegenteilige Kommentarauffassung geändert wurde. Dass der OECD-Kommentar in seiner jeweiligen Fassung, sonach auch unter Berücksichtigung dieser Auslegungsänderung, für die Auslegung des DBA-Deutschland maßgebend ist, wurde in Abs 16 des Schlussprotokolls zu dem Abkommen ausdrücklich klargestellt.