Nach österr Auffassung stellen Abfertigungszahlungen keine “Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" iSd Art 18 OECD-MA und der darauf aufbauenden österr DBAs dar. Daraus folgt, dass die Zuteilung der Besteuerungsrechte daran nach Art 15 conv cit vorzunehmen ist. Hierbei gilt international das Kausalitätsprinzip. Nicht jener Staat hat das Besteuerungsrecht, in dem Arbeitslohn ausgezahlt wird, sondern jener Staat in dem die zugrunde liegende Arbeit erbracht worden ist. Diese Grundsätze gelten auch im österr-dt Vertragsverhältnis (AÖF 1999/134).