EStG 1988: § 1 Abs 2
Die Aussagen der Rz 19 der ESt-RL 2000 geben eine Entscheidung des VwGH aus dem Jahre 1963 wieder, in dem dieser bei einem zugezogenen StPfl entschieden hat, dass die nach dem Zuzug zugeflossenen Auslandseinkünfte ungeachtet des Umstandes in Österreich zu versteuern sind, dass diese Einkünfte aus einer vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht ausgeübten Auslandstätigkeit stammen. Angesichts der seit 1963 eingetretenen internationalen Rechtsentwicklung kann sich diese Entscheidung, die das Zuflussprinzip über das Kausalitätsprinzip stellt, als problematisch erweisen, wenn ihr eine andere Bedeutung zugemessen wird als jene, dass Doppelnichtbesteuerungen solcher Nachtragszahlungen vermieden werden sollen (weil nach dem Wegzug der ehemalige Ansässigkeitsstaat keine Besteuerung an solchen Zahlungen mehr vornimmt, sei es aus Rechtsgründen oder weil er davon nichts mehr erfährt, und wie sich dies im Übrigen auch in dem zitierten VwGH-Beschwerdefall zugetragen hat). Mit Übernahme des Erk in die ESt-RL 2000 wurde wohl zum Ausdruck gebracht, dass die Auffassung des Gerichtshofes einstweilen weiterhin angewendet wird. Allerdings kann der Richtlinienaussage nicht eine derart generalisierende Wirkung zugeschrieben werden, dass sie Rechtswirkungen über den seinerzeitigen Anwendungsbereich hinaus entfalten sollte und undifferenziert auch im Bereich des Ausgabenabzuges anzuwenden ist. Denn andernfalls würde unsere Steuerrechtsordnung zu dem absurden - und daher vom Gesetzgeber nicht gewünschten - Ergebnis führen, dass aus den Steueroasen zuziehende Personen alle Aufwendungen, die mit ihren unbesteuerten Steueroaseneinkünften zusammenhängen, mit dem in Österreich steuerpflichtigen Einkommen saldieren dürfen. Österreich könnte sich mit einer derartigen Vorgangsweise möglicherweise sogar dem internationalen Vorwurf der Handhabung einer “unfairen Steuerpraktik" aussetzen, weil es damit ermöglicht, positive Einkünfte anderer Staaten im Fall eines Zuzuges nach Österreich durch Gegenverrechnung mit “Steueroasenausgaben" der Besteuerung zu entziehen.