KStG: §§ 1, 5, 7 Abs 3, § 21
Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen iSd § 5 Z 10 KStG 1988 handelt es sich aufgrund der Vorschrift des § 1 Abs 1 WGG ausschließlich um Körperschaften, die unter § 7 Abs 3 KStG fallen, deren Einkünfte stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 Z 1 EStG 1988 anzusehen sind. Die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG 1988 ist ihnen daher verwehrt. Auf diesem Umstand gründet sich auch die für juristische Personen in § 94 Z 5 EStG 1988 vorgesehene Befreiungserklärung gegenüber dem Abzugsverpflichteten.