EStG: § 31
Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut einer Person zuzurechnen ist, ist im Ertragsteuerrecht nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine Person, die im Zusammenhang mit einer Schenkung der Beteiligung eine Widerrufsklausel vereinbart hat, wird ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Widerrufsrechtes wirtschaftlicher Eigentümer, auch wenn der formale Rückübertragungsakt noch nicht erfolgt ist.
BMF , 28.05.2003