In§ 12 Abs 3 Z 1 KStG 1989wird normiert, dass eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur dann steuerlich wirksam vorgenommen werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die Wertänderung nicht auf eine Ausschüttung zurückzuführen ist.
In§ 12 Abs 3 Z 1 KStG 1989wird normiert, dass eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur dann steuerlich wirksam vorgenommen werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die Wertänderung nicht auf eine Ausschüttung zurückzuführen ist.