Im österreichischen und deutschen handelsrechtlichen Schrifttum1)) wird die Auffassung vertreten, dass für Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern nach§ 24 HVG 1993handelsrechtlich eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung besteht. Der VwGH2)) hat sich allerdings wiederholt gegen die Möglichkeit der steuerlichen Dotierung einer Rückstellung für Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern ausgesprochen. Der Gerichtshof überträgt darin die Rsp des BFH3)) sowie seine eigene Rsp4)) zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters zu§ 89b dHGBauf den Ausgleichsanspruch nach§ 24 HVG 1993 5)). Trotz der ausführlichen Auseinandersetzung des VwGH mit den im Schrifttum vorgebrachten Gegenargumenten überzeugt sein Ergebnis letztlich nicht6)).