Der Autor bespricht den Betriebsstättenvorbehalt des OECD-Musterabkommens, befasst sich mit dem Urteil des BFH vom 7. 8. 2002, I R 10/01 und setzt sich dabei mit der vom BFH angedeuteten Interpretation kritisch auseinander. Seiner Ansicht nach sprechen die besseren Argumente dafür, an der traditionellen Auffassung festzuhalten und im Anwendungsbereich des Betriebsstättenvorbehalts die für Einkünfte nach Art 7 OECD-MA vorgesehenen Rechtsfolgen sowohl im Quellen- als auch im Ansässigkeitsstaat zum Tragen kommen zu lassen.