Laut Barborka ist steuerrechtlich ein Abzug gemäß BFH und VwGH nicht möglich, handelsrechtlich jedoch geboten. In seinen Ausführungen zur gegenständlichen Thematik fasst er die Judikate auf Basis der alten Rechtslage für Handelsvertreterabfindungen zusammen und bespricht das Erkenntnis des VwGH auf Basis der neuen Rechtslage des § 24 HVertrG 1993 und § 198 Abs 8 HGB (2001/14/0081 vom 27. 11. 2001).