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Nicht entnommener Gewinn und Schatteneffekt (Grünberger, RdW 2003/340, S. 403)

ArtikelrundschauEinkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 2003/776ÖStZ 2003, 377 Heft 17 v. 1.9.2003

Nicht entnommene Gewinne werden gem § 11a EStG nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert. Allerdings muss die Steuer regelmäßig durch Gewinnentnahmen finanziert werden. Dadurch kommt es zu einem Schatteneffekt, der zu einer tatsächlich höheren Durchschnittssteuerbelastung führt.

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