Nicht entnommene Gewinne werden gem § 11a EStG nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert. Allerdings muss die Steuer regelmäßig durch Gewinnentnahmen finanziert werden. Dadurch kommt es zu einem Schatteneffekt, der zu einer tatsächlich höheren Durchschnittssteuerbelastung führt.