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BMF-VO betr Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

ÖStZ 2003/756ÖStZ 2003, 375 Heft 17 v. 1.9.2003

Aufgrund des Art 27 Abs 2 UStG 1994, BGBl 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2003/10 wird verordnet:

§ 1. (1) Unternehmer (§ 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge iSd Art 1 UStG 1994 an Abnehmer ohne USt-Identifikationsnummer nach amtlichem Vordruck zu melden.

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