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Ruling" -- die verbindliche Absprache von Rechtsfragen mit dem Finanzamt bereits auf Basis der momentanen Rechtslage möglich?

a.o. Univ.-Prof. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M.*)*)a.o. Univ.-Prof. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law), lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien, Mitarbeiter einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien sowie korrespondierendes Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Der Autor dankt Herrn RA Univ.-Prof. Dr. Hügel für die kritische Durchsicht des Manuskripts.ÖStZ 2003/753ÖStZ 2003, 369 Heft 17 v. 1.9.2003

Der Vorsitzende des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vor kurzem seinen Unmut über die Unverbindlichkeit der Rechtsansichten der Finanzverwaltung geäußert (Bruckner, editorial zu persaldo 1/2003). Derjenige, der sich widerspruchslos an die einschlägigen Richtlinien hält, darf im Einzelfall nicht damit rechnen, damit vor den Höchstgerichten durchzudringen und sich dabei darauf berufen zu können, er habe sich ja nur an das gehalten, was ihm die Finanzverwaltung vorgegeben habe. Insbesonders bei Transaktionen mit hohem Volumen und dementsprechend auch Steuerrisiko, wie zB M&A-Transaktionen, besteht aber ein vitales Interesse des Klienten an einer verbindlichen Zusage der Finanzverwaltung über die steuerliche Behandlung des zukünftig zu realisierenden Sachverhaltes1)1)Vgl aber andererseits Neuber, Verbindliche Rechtsauskünfte und Rechtsstaatlichkeitsprinzip, ÖStZ 1999, 30 (30), der darauf hinweist, dass ein der Sachverhaltsverwirklichung vorgelagertes Ruling einen erheblichen Zeit- und Kostenfaktor für die Finanzverwaltung darstellt. Dem ist aber entgegen zu halten, dass bei den -- der Sachverhaltsverwirklichung -- nachgelagerten Rechtsmittelbearbeitungen erhebliches Einsparungspotential durch das Ruling gegeben ist.). Im folgenden Beitrag sollen die Voraussetzungen für die Rechtsverbindlichkeit derartiger Auskünfte über Rechtsfragen2)2)Die Zulässigkeit und Bindungswirkung einer Absprache des Steuerpflichtigen mit dem zuständigen Finanzamt über einen unklaren Sachverhalt muss einem gesonderten Beitrag vorbehalten bleiben (vgl Fraberger, Die tatsächliche Verständigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung als zulässiges Mittel der Absprache bei unklarem Sachverhalt, ÖStZ 2003 (in Druck)).) geklärt werden. Die während der Drucklegung des Beitrags erschienene Monographie vonEhrke, Verbindliche Auskünfte im österreichischen Abgabenrecht?, Wien 2003, konnte nur mehr in den Fußnoten berücksichtigt werden.

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