Im Falle der kostenlosen Bereitstellung von Mahlzeiten an Dienstnehmer verneint der VwGH in seinem Erk vom 04.06.2003, 98/13/0178, sowohl das Vorliegen eines Leistungsaustausches (unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Fillibeck kein tauschähnlicher Umsatz) als auch das Vorliegen eines Eigenverbrauchstatbestandes.