Die Autoren beschäftigen sich mit der doppelten Verlust-Nichtberücksichtigung im Verhältnis zu Deutschland und dem Verlustvortrag bei sukzessiven Betriebsstätten. Im Ergebnis stoße die Regelung des § 102 Abs 2 Z 2 EStG, wonach bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Verlustvortrag nur insoweit berücksichtigt werden kann, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat, auf europarechtliche Bedenken.