Der Beitrag widmet sich einer ersten Auslegung des betragsmäßigen Mindestbeteiligungserfordernisses in Art 10 Abs 2 DBA-Russland. Unter anderem wird dargelegt, dass sich die 100.000-US$-Grenze im Wesentlichen auf die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der Tochtergesellschaft beziehe und Kapital- oder gar Gewinnrücklagen diesbezüglich unbeachtlich seien.