Die Autoren haben auf Grundlage der Schlussanträge des Generalanwaltes bereits mehrfach ausgeführt, dass die Rs C-269/00 , Seeling/FA Starnberg, auch für Österreich nicht ohne Konsequenzen bleiben werde. Mit Urteil vom 8. 5. 2003 hat der EuGH nunmehr die Rechtsauffassung des Generalanwaltes bestätigt.