Der Autor befasst sich mit den Schlussanträgen des Generalanwaltes, wonach Art 52 EG-Vertrag einer nationalen Regelung entgegen stehe, die zu Lasten aller Steuerpflichtigen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, die sofortige Besteuerung noch nicht realisierter Gewinne vorsieht. In diesem Zusammenhang geht er auch auf mögliche Auswirkungen für Österreich ein.