Während doppelt ansässige Rechtsträger von der Organschaftsregelung des § 9 KStG 1988 erfasst sein können, ist dies bei Organgesellschaften und Organträgern, die in Österreich bloß beschränkt steuerpflichtig sind, nicht der Fall. In der Abhandlung wird untersucht, ob dies den Anforderungen der abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbote und der gemeinschaftsrechtlich verankerten Grundfreiheiten entspricht.