Im BBG 2003 ist vorgesehen, dass künftig für alle sonstigen Leistungen sowie für Werklieferungen von ausländischen Unternehmern die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Die Autorin begrüßt diese Verwaltungsvereinfachung; allerdings gebe es auch Fallen, auf die sie in ihrem Aufsatz aufmerksam macht.