Im Beitrag wird die Ansicht vertreten, dass die im Titel angesprochene Rechtsansicht des BMF in den UStR 2000 in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH betreffend die Auslegung der in Art 13 der 6. EG-RL vorgesehenen Befreiungstatbestände stehe.
Im Beitrag wird die Ansicht vertreten, dass die im Titel angesprochene Rechtsansicht des BMF in den UStR 2000 in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH betreffend die Auslegung der in Art 13 der 6. EG-RL vorgesehenen Befreiungstatbestände stehe.