Der OGH hat in seinem Urteil vom 23. 1. 2003, 6 Ob 81/02h, zentrale Elemente einer Einbringung nach Art III UmgrStG - die unbare Entnahme nach § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG und die Bewertung des eingebrachten Vermögens - im Hinblick auf ihre gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit untersucht. Die Autoren würdigen dieses Urteil des OGH.