Der VwGH schließt die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung bei Veranstaltungen aus dem Bereich des professionellen Event-Marketings nicht von vornherein aus, legt aber die Beweisführung dem Steuerpflichtigen auf (Erk 24. 10. 2002, 2002/15/0123). Die Autoren treffen in ihrer Abhandlung für den Bereich von betrieblichen Events Aussagen dazu, wie die Einbindung in das betriebliche Ziel-Mittel-Denken nachgewiesen werden kann und eine vorausschauende und projektbezogene Abwicklung eines Events erfolgen sollte.