Ausgehend von der herrschenden Lehre geht der Verfasser der Frage nach, ob bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG Rechnungsabgrenzungen gebildet werden müssen. Er kommt zum Ergebnis, dass eine Pflicht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungen deshalb abzulehnen sei, weil der Gesetzgeber eine derartige Pflicht im EStG ausdrücklich anordnen hätte können.