Nach Ansicht der Autorin bewirkt das Bescheidaufhebungsrecht des § 299 Abs 1 BAO, das seit dem AbgRMRefG in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt und auf das der einzelne Abgabepflichtige nunmehr einen Rechtsanspruch hat, faktisch die Verlängerung der Berufungsfrist auf ein Jahr.