Nach Auffassung des BMF erfüllt das vorsätzliche Nichtbeachten von Rechnungsmerkmalen iSd § 11 UStG den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit. Für die Autoren ist eine undifferenzierende Sichtweise nicht haltbar, weil zumindest § 11 Abs 1 UStG keine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Belegerteilung vorsehe.