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EuGH vom 26. 6. 2003, Rs C-305/01 - Ungleichbehandlung des echten und des unechten Factorings nicht gerechtfertigt

Die erste Seite aktuellÖStZ 2003/685aÖStZ 2003, 333 Heft 15 und 16 v. 1.8.2003

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallsrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet (= echtes Factoring), übt eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 2 und 4 der Sechsten Richtlinie aus (= unternehmerische Tätigkeit), sodass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen (= Unternehmer) hat und daher gem Art 17 der Sechsten Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

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