Ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallsrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet (= echtes Factoring), übt eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 2 und 4 der Sechsten Richtlinie aus (= unternehmerische Tätigkeit), sodass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen (= Unternehmer) hat und daher gem Art 17 der Sechsten Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.