In ihrem Beitrag unter dem Titel “Steuerliche Praxisfragen bei Winzergenossenschaften"1)führen die Autoren zunächst unter Bezugnahme auf die Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 aus, dass die Überlassung von Betriebsanlagen zur Nutzung durch Nichtmitglieder zum Verlust der Steuerfreiheit führt. In weiterer Folge leiten sie davon auch ab, dass jegliche Tätigkeit eines steuerpflichtigen Unternehmens in den Räumlichkeiten einer steuerbefreiten Genossenschaft zum Verlust der Steuerfreiheit führe, ja dass sogar allein die Sitzungstätigkeit eines Organs des steuerpflichtigen Unternehmens die Steuerpflicht nach sich ziehe. Im Folgenden soll nun diese vollkommen undifferenzierte Betrachtung auf ihre Haltbarkeit hin näher untersucht werden: