Der EuGH gestattet den Herstellern, die USt aus Preisnachlässen und Preiserstattungen herauszurechnen und vom Fiskus zurückzuverlangen. Im Sinne der Praktikabilität braucht die USt in der Unternehmerkette nicht berichtigt werden. Der Beitrag zeigt die Systemkonsistenz dieser Vorgangsweise sowohl innerhalb der EU-Mitgliedstaaten als auch im Bezug zu Drittländern auf.